16.06.2020

Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus


Präambel

(1) Die Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und Verbänden, die sich den Schutz von Natur, Umwelt und Leben als Ziel gesetzt haben, einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabhängigen Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens-, Eine-Welt und anderen Gruppen entwickelt wird.

(2) Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei aus. Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der GRÜNEN politischen Alternative zu bewahren.

(3) Diese Ziele werden nur erreicht durch gesellschaftliche Mitarbeit und soziale Selbstverantwortung der Betroffenen in allen Lebensbereichen, basisdemokratische Politik, die transparent und offen nach außen ist sowie ständige Unterstützung und Kontrolle der Funktionsträger durch die Basis.


§ 1 Name, Sitz, Gebiet des Verbandes

(1) Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Main-Taunus Kreis (Tätigkeitsgebiet) führt den Namen ‘BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus’, Kurzbezeichnung ‘GRÜNE’. Er wird im folgenden ‘Kreisverband’ oder ‘Verband’ genannt.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus ist eine Untergliederung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. Dieser wiederum ist eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dem Verband gehören Ortsverbände und einzelne Mitglieder an.


§ 2 Frauenstatut

(1) Die Politik des Verbandes orientiert sich an den Grundsätzen des Landes- und des Bundesfrauenstatuts, welche Parität auf allen Ebenen fordern. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert.

(2) Die Besetzung aller Gremien, also Vorstand, Sprecherposten und Fraktion erfolgt mindestens zu 50 Prozent mit Frauen. Falls sich trotzdem nicht die erforderliche Anzahl an Frauen finden sollte, entscheiden die Frauen, wie dieser Platz besetzt wird. Bei allen Wahlen sind die Kandidat:innen getrennt nach Frau und Mann zu wählen, wobei den Frauen alle ungeraden Plätze zufallen.

(3) Den Frauen ist es unbenommen, sich als eigenständige Gruppe innerhalb des Verbandes zu gründen.

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede:r werden, die:der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrer Satzung bekennt. Wer minderjährig ist, bedarf jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Zustimmung des:der gesetzlichen Vertreter:in.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den zuständigen Ortsverband, bzw. an den Kreisverband zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Eine Ablehnung ist gegenüber dem:der Antragsteller:in schriftlich zu begründen. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der:die Antragsteller:in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

(3) Mitglied des Verbandes kann nicht werden,

a) wer einem anderen Gebietsverband von BÜNDN1S 90/DIE GRÜNEN angehört,

b) wer geschäftsunfähig ist (§ 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

c) wer durch Richterspruch rechtskräftig für nicht wahlberechtigt oder nicht wählbar erklärt wurde (§ 10 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz),

d) wer einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft angehört, die in der Bundesrepublik Deutschland in Konkurrenz zu Bündnis 90/DIE GRÜNEN an Wahlen zu Volksvertretungen teilnimmt oder teilnehmen kann.

(4) Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Der Ausweis bleibt Eigentum der Partei.

 


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(2) Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über Mitgliederversammlung (§ 11-13 dieser Satzung ) geregelt. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Kreisverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a) alles zu unterlassen. was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Kreisverband ideell oder materiell schaden könnte,

b) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

(4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Kassen- und Beitragsordnung. Darin werden festgelegt:

a) die Höhe des Beitrages,

b) der Zeitraum, für den der Beitrag auf einmal zu entrichten ist und

c) die Fälligkeit.

(5) Das Mitglied zahlt seinen Beitrag an den Kreisverband.

(6) Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger als 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§ 10 Abs. 2 S. 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn auch nach Zugang der Benachrichtigung über das Ruhen der Mitgliedschaft innerhalb der nächsten 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet werden. Das Erlöschen wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Erlöschen wirksam.

 


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt (Abs. 2),

c) durch Ausschluss (siehe § 15 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen) oder

d) durch Fristablauf bei Zahlungsverzug (näheres regelt die Beitragsordnung).

(2) Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Der Austritt wird wirksam, sobald die von dem Mitglied unterschriebene Austrittserklärung mit beigelegtem Mitgliedsausweis dem Kreisverbandsvorstand zugegangen ist. Der Austritt aus dem Kreisverband beendet zugleich die Mitgliedschaft im Ortsverband.

 


§ 6 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreismitgliederversammlung (KMV), gemäß § 11, 12, 13 und

b) der Kreisvorstand (KVo) gemäß §14 Ortsverbände (OV).

c) Kreisarbeitsgemeinschaften gemäß § 19.


§ 7 Ortsverbände

Der Kreisverband Main-Taunus gliedert sich in die von ihm anerkannten autonomen Ortsverbände, die den Parteinamen ‘BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN’ mit dem Ortsnamen als Zusatz tragen.

 


§ 8 Grün-Alternative und Alternative Listen

In Orten, in denen keine Ortsverbände existieren, kann mit vorhandenen Listen, die sich zu den Grundsätzen der GRÜNEN bekennen, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem Kreisverband geschlossen werden.


§ 9 Gründung eines Ortsverbandes

(1) Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn

a) mindestens sieben an einem Ort wohnende Mitglieder des Kreisverbandes sich zusammenfinden und

b) an diesem Ort kein anderer, dem Kreisverband angehörender Ortsverband besteht.

(2) Die Gründungsmitglieder müssen von der Gründungssitzung ein Protokoll erstellen, das von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden und zusammen mit der Satzung an den Vorstand des Kreisverbandes gesendet werden muss.

(3) Die Mitglieder des Ortsverbandes wählen einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Davon wird eine Person als KassiererIn gewählt. Über die Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das an den Vorstand des Kreisverbands zu senden ist.


§ 10 Ausscheiden von Ortsverbänden

Ein Ortsverband scheidet aus dem Kreisverband durch seine Auflösung aus. Er kann sich dadurch auflösen, dass die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes mit zwei Drittel Mehrheit die Auflösung beschließt. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes. Bei einer Auflösung wird das Vermögen und das Eigentum des Ortsverbandes auf den Kreisverband übertragen.

 


§ 11 Stellung der Kreismitgliederversammlung (KMV), Ladungsfrist

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsbefugte Organ des Kreisverbandes. Insbesondere beschließt die Kreismitgliederversammlung über das Kreiswahlprogramm, über die Kreissatzung und die Politik des Kreisverbandes Sie ist öffentlich.

(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Kassenprüfer:innen, die Kandidaten/:innen -listen für Wahlen, die das Kreisgebiet betreffen, die Delegierten für die Organe der Partei auf Landes- und Bundesebene. Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung.

(3) Der Kreisverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Kreismitgliederversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Vorstand, für zuständig erklären.

(4) Die Kreismitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen. Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen; dieses Widerrufsrecht kann auch durch die Kreismitgliederversammlung selbst nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(5) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden. Die Einladung erfolgt auf Wunsch schriftlich, ansonsten als Email.

(6) In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn Wahlen oder Abwahl eines oder mehrerer Kreisvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden sollen.

 


§ 12 Anträge und Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung

(1) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen sieben Werktage vor der Versammlung in Textform beim Kreisvorstand eingereicht werden, vorzugsweise über die GRÜNE Plattform AntragsGRÜN, nach Absprache mit dem Kreisvorstand auch per E-Mail, um Barrierefreiheit zu garantieren.

(2) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sich die Mitgliederversammlung mehrheitlich für ihre Behandlung ausspricht.
(3) Änderungsanträge sollen möglichst zwei Tage vor der Kreismitgliederversammlung eingereicht werden, spätestens zu Beginn der KMV.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 


§ 13 Arten von Kreismitgliederversammlungen

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Kreismitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser ordentlichen Kreismitgliederversammlung sollen der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Bericht des:der Kassierers:in sowie der Bericht der Kassenprüfer vorgelegt werden und der Kreisvorstand neu gewählt werden.

(2) Sonstige Kreismitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden.

(3) Bei Einberufung aufgrund schriftlichen Verlangens von Mitgliedern, deren Anzahl ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreicht oder übersteigt, muss der Vorstand des Kreisverbandes eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung, mit der von jenen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen. Wenn nicht zwei Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Kreisverband eingeladen wurde (§ 11 Abs. 5), können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die Versammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag aber um mehr als drei Wochen nach dem Tag liegt, an dem das Einberufungsverlangen beim Kreisverband eingegangen ist.

(4) Über die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das im Kreisbüro eingesehen werden kann.

 


§ 14 Der Kreisvorstand (KVo)

(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus kann in den Kreisvorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und bis zu acht Mitgliedern und zwar

•          zwei gleichberechtigten Vorsitzenden („Doppelspitze“)

•          dem:der Kreisschatzmeister:in und

•          mindestens zwei bis vier Beisitzer:innen

•          der/dem hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

(3) Die Vorsitzenden sowie die:der Kreisschatzmeister:in werden in einem eigenen Wahlgang gewählt.

(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Vertretungsberechtigt im rechtlichen Sinne sind die Vorsitzende, deren:dessen Stellvertreter:in sowie die:der Kreisschatzmeister:in jeweils zu zweit. Der Kreisvorstand gibt sich kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden mindestens in der Regel einmal monatlich statt und sind mitgliederöffentlich. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

(6) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder und nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung versandt werden (§ 11 Abs. 5) Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

 


§ 15 Ordnungsmaßnahmen

Gegen ein Mitglied, das

a) gegen die Satzung, oder

b) gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt, oder

c) in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Es gelten die einschlägigen Vorschriften der Landessatzung.

Gegen ein Mitglied das

a) vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,

b) erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt oder

c) in anderer Weise vorsätzlich das Ansehen der Partei beeinträchtigt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann der Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragt werden. Es gelten die einschlägigen Vorschriften der Landessatzung.

Gegen Ortsverbände, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an das Landesschiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

a) ein Verweis, gegebenenfalls mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme Innerhalb einer gesetzten Frist zu treffen,

b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelnen Mitgliedern derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandgeschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes, beauftragen, oder

c) die Auflösung des Ortsverbandes, wenn ein übergeordnetes Parteiorgan es beantragt.

 


§ 16 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.

(3) Das Vermögen des Kreisverbandes wird an den Landesverband überwiesen.

 


§ 17 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung, ist nur mit Zweidrittel-Mehrheit der auf der KMV anwesenden Mitglieder möglich.

 


§ 18 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft. Dadurch verlieren vorherige Satzungen ihre Gültigkeit.


§ 19 Kreisarbeitsgemeinschaften (KAGen)

(1) Die Kreisarbeitsgemeinschaften entwickeln und vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit im Kreisverband sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.

(2) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in jeder KAG mitarbeiten; Nichtmitglieder können als Gäste mitarbeiten.

(3) Über die Einrichtung und Bezeichnung der Kreisarbeitsgemeinschaften entscheidet der Kreisvorstand

(4) Jede Kreisarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecher:innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Über Ausnahmen entscheidet der  Kreisvorstand.

(5) Die Beschlüsse der KAGen zu politischen Themen, zu Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und die Abgabe von Erklärungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen jeweils der  Bestätigung durch den Kreisvorstand.


Die Satzung finden Sie hier als PDF.